Für den behindertengerechten Umbau der Wohnung, z.B. die Sanierung hin zum behindertengerechten Bad oder den Einbau eines Treppenlifts kommen manchmal mehrere Zuschüsse in Frage. Hier gibt es eine Übersicht verschiedener Förderungen.
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Zuschüsse für behindertengerechtes Bauen
Je nach Situation kommen folgende Zuschüsse in Frage, die unten im Beitrag näher erklärt werden:
- Pflegekasse und Krankenkasse
- Wohnbauförderprogramme
- Kommunale Förderprogramme
- Rehabilitationsträger: Teilhabe am Arbeitsleben
- Stiftungen
- KfW Programme 159 und 455
- Sozialhilfeträger: Grundsicherung/ALG II
- Eingliederungshilfe: Leistungen für Wohnraum
Die Möglichkeit die Umbaukosten von der Steuer abzusetzen beschreibe ich in einem eigenen Beitrag: Steuernachlass beim behindertengerechten Umbau.
1.1 Pflegekasse: wohnumfeldverbessernde Massnahmen
Falls ein Pflegegrad vorliegt kann ein Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen beantragt werden (bis zu 4180 €*, im Jahr 2024 gilt noch der Betrag in Höhe von 4000 €). Zuschussfähig sind behindertengerechte Anpassungen in der Wohnung und im Eingangsbereich, nicht zuschussfähig sind Außenanlagen oder der Zugang zur Terrasse. Zusätzlich zum Antrag wird immer ein Kostenvoranschlag und eine Notwendigkeitsbescheinigung des Pflegedienstes benötigt. Hierauf bestätigt der Pflegedienst die Notwendigkeit der Maßnahme. Auch fest installierte Haltegriffe in Bad und Dusche oder Standstützgriffe werden im Rahmen der wohnumfeldverbessernden Maßnahmen übernommen.
Wohnen mehrere pflegebedürftige Menschen in einer Wohnung, kann der Zuschuss auch höher ausfallen. Näheres findet ihr im Beitrag über die Förderung von Wohngemeinschaften.
1.2 Krankenkasse
Auch die Krankenkasse kann mit ins Boot geholt werden, wenn es um Hilfsmittel wie einen Badewannenlift, eine Toilettensitzerhöhung oder mobile Stützgriffe geht.
Mit einer Hilfsmittelverordnung können die Klappstützgriffe für die Toilette oder das Waschbecken von der Krankenkasse finanziert werden. Näheres findert ihr dazu in diesem Beitrag zum Thema Stützklappgriffe.
2. Landesförderprogramme barrierefreies Bauen
Jedes Bundesland hat eigene Wohnbauförderprogramme. Es kann sich um einkommensabhängige Zuschüsse und Darlehen handeln, wie z.B. in Bayern (Wohnungsbauförderungsprogramm, Zuschuss bis zu 10000 €), Brandenburg (Wohnraumanpassungs-Richtlinie, Zuschuss bis zu 22000€), Hessen (bis zu 12500 €) und Hamburg (Mietwohnungen). Hierzu habe ich eigene Beiträge verfasst, die ihr hier findet:
Wohnraumförderung für barrierefreies Bauen in Bayern
Wohnraumförderung für barrierefreies Bauen in Brandenburg
Barrierefreies Umbauen in Hessen
Barrierefreies Umbauen von Mietwohnungen und Eigentum in Hamburg
Wohnraumförderung Mecklenburg-Vorpommern
Der Modernisierungszuschuss in Schleswig Holstein wurde 2021 beendet.
3. Kommunale Förderprogramme für barrierefreies Bauen
In Mannheim gibt es ein Städtisches Förderprogramm zur Schaffung von behindertengerechtem Wohnraum. Das Merkblatt der Stadt Mannheim findet ihr hier.
4. Teilhabe am Arbeitsleben durch die Träger beruflicher Rehabilitation und Integrationsämter
Die Teilhabe am Arbeitsleben umfasst barrierefreie Umbauten am Arbeitsplatz und im Eingangsbereich der Wohnung. Dabei wird sehr großzügig gefördert, so dass auch teure Projekte, wie z.B. Lifte und Aufzüge finanziert werden können.
Zu diesem Thema habe ich ebenfalls einen eigenen Beitrag verfasst, der hier zu finden ist:
Teilhabe am Arbeitsleben durch die Wohnungshilfe
Treppenlift und Finanzierung der Kosten
5. KfW Programme 159 und 455B: altersgerechtes Bauen
Unterstützung in Form eines günstigen Kredits oder wahlweise in Form eines Investionszuschusses in Höhe von bis zu 12,5 % auf die verbliebenen Kosten für das altersgerechte (barrierefreie) Bauen gibt es durch die KfW . Das Programm 159 wird bei Banken und Sparkassen beantragt, das Programm 455B direkt bei der KfW. Zum Programm 455B habe ich hier einen kurzen Beitrag verfasst:
Investionszuschuss der KfW Programm 455B
Detailierte Informationen hier bei der KfW:
Programm 159 Altersgerecht Umbauen (Kredit)
6. Hilfe beim behindertengerechten Umbau durch Stiftungen
Stiftungen können sehr großzügige Zuschussgeber sein, wenn die Voraussetzungen passen. Unter anderem gilt: Kredite sind ausgeschlossen und die Gesamtfinanzierung muss sich lückenlos aus Eigenmitteln und Zuschüssen zusammensetzen.
Alles zu diesem Thema habe ich hier zusammengefasst:
Behindertengerechtes Umbauen mit Stiftungen fördern
7. Sozialhilfeträger
Wer auf Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II angewiesen ist, kann den notwendigen Umbau beim Grundsicherungsamt oder das Jobcenter beantragen. Vorrangig müssen die oben genannten Hilfen in Anspruch genommen werden. Zum schriftlichen Antrag muss ein Kostenvoranschlag über die Baumaßnahmen und ein Nachweis, dass bereits eine barrierefreie Wohnung gesucht wurde, beigefügt werden. Um die Notwendigkeit nachzuweisen wird in der Regel das Gesundheitsamt zu einem Termin vor Ort bestellt.
8. Eingliederungshilfe
Genau wie die Sozialhilfeträger ist auch die Eingliederungshilfe nachrangig. Vorrangig müssen die unter den Punkten 1-6 genannten Hilfen in Anspruch genommen werden. Ab 2018 kann die Eingliederungshilfe unter dem Begriff „Leistungen für Wohnraum“ absolut notwendige Umbauten in der Wohnung übernehmen. Es gelten Einkommens- und Vermögensgrenzen und bei Hilfen zur Beschaffung einer Wohnung ist die maximale Größe der Wohnung wie bei der Sozialhilfe vorgegeben. Der Antrag auf Leistungen für Wohnraum wird beim zuständigen überörtlichen Sozialhilfeträger gestellt. Siehe dazu auch den Beitrag Bundesteilhabegesetz: die wichtigsten Änderungen ab 2017.
Wichtig in allen Fällen ist auch hier wieder: immer erst die Entscheidung über die Anträge abwarten, dann erst konkrete Schritte vornehmen.
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* Der Betrag in Höhe von 4180 € gilt ab dem Jahr 2025. Bis dahin gilt der Betrag von 4000€.