Dieser Beitrag ist der fünfte Teil unserer Serie über die Einschätzung der Pflegegrade nach dem Neuen Begutachtungsaccessment. Nachfolgend wird das fünfte Modul „Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen“ beschrieben. Die Inhalte dieses Moduls sind schwerpunktgemäß medizinischer Natur.
Zur Orientierung im neuen Begutachtungssystem verweise ich auf den Beitrag Pflegegrade: NBA-Begutachtung 2017.
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Der Bereich Bewältigung fließt mit einem Anteil von maximal 20% in die Einstufung in die Pflegegrade ein.
Insgesamt werden 18 zumeist medizinische Handlungen abgefragt, denen für die Bewältigung der Pflegesituation oder im pflegerischen Umgang mit einer Erkrankung eine entscheidende Bedeutung zukommt.
Es wird per Fragebogen erfasst, wie häufig die einzelnen pflegerischen Maßnahmen erfolgen und ob sie selbstständig erledigt werden oder nicht. Unabhängig davon, ob die Krankenkasse die medizinischen Maßnahmen bereits übernimmt fließen diese mit in den Pflegegrad ein.
Modul 5: Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
Alle folgenden Anforderungen werden in der Begutachtung erfasst. Sie fließen dann in die Bewertung der Pflegebedürftigkeit mit ein, wenn dabei Hilfe von einer Pflegeperson erforderlich ist.
5.1 Medikation
Erfasst wird, ob und wie häufig Medikamente von anderen Personen gegeben oder vorbereitet werden müssen. Das Spektrum reicht von einmal wöchentlich im Dispenser richten bis zur mehrmaligen täglichen Gabe und betrifft
- Tabletten
- Augen- oder Ohrentropfen
- Zäpfchen
- Medikamentenpflaster.
5.2 Injektionen
Dies betrifft Injektionen, die vorrangig subkutan gegeben werden müssen (z.B. Insulin oder Heparin). Auch Medikamentenpumpen über subkutane Zugänge werden berücksichtigt.
5.3 Versorgung intravenöser Zugänge
In der Regel werden diese Zugänge durch Fachpflegekräfte versorgt. Auch die Kontrolle der Zugänge sowie intrathekale Zugänge sind zu berücksichtigen.
5.4 Absaugen oder Sauerstoffgaben
Absaugen betrifft beatmete oder tracheostomierte Patienten. Anzugeben ist die durchschnittliche Häufigkeit. Ebenso ist das An- und Ablegen von Sauerstoffbrillen oder Atemmasken und das Einstellen der Geräte zu berücksichtigen.
5.5 Einreibungen, Kälte- und Wärmeanwendungen
Das betrifft ärztliche verordnete Salben, Cremes sowie ärztliche verordnete Kälte- bzw. Wärmeanwendungen z.B. bei rheumatischen Eerkrankungen.
5.6 Messung und Deutung von Körperzuständen
Auch hier zählen nur ärztlich verordnete Maßnahmen, wie z.B. Messung von
- Bludruck
- Puls
- Blutzucker
- Temperatur
- Körpergewicht
- Flüssigkeitshaushalt
Muss anhand der Meßwerte ein Arzt aufgesucht oder beispielsweise eine Insulindosis bestimmt werden, muß dies mit erfasst werden.
5.7 Umgang mit körpernahen Hilfsmitteln
Das betrifft das An- und Ablegen von Prothesen, Orthesen, Brille, Hörgerät, orthopädischen Schuhen und Kompressionsstrümpfen.
5.8 Verbandswechsel und Wundversorgung
Das betrifft die Versorgung von Wunden, insbesondere bei Dekubitus.
5.9 Wundversorgung bei Stoma
Das betrifft die Reinigung der Stomata nach ärztlicher Verordnung und die notwendige Versorgung mit Verbänden:
- Tracheostoma
- PEG
- suprapubischer Blasenkatheter
- Urostoma
- Kolo- oder Ileostoma
5.10 Regelmässige Einmalkatheterisierung/Nutzung von Abführmethoden
Diese Form der regelmässigen Katheterisierung betrifft vor allem neurogene Blasenstörungen. Abführmethoden bei Verstopfung wären Klistier, Einlauf oder digitale Ausräumung.
5.11 Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Wer Physiotherapie, Logopädie oder Ergotherpie erhält, sollte Zuhause regelmässig seine Übungen wiederholen. Die erforderliche Häufigkeit der häuslichen Übungen wird hier erfasst.
5.12 Zeitlich ausgedehnte technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Das betrifft Therapiemaßnahmen wie Dialyse oder Beatmung, die Zuhause durchgeführt werden können, wenn eine geschulte Fachkraft diese überwacht.
5.13 Arztbesuche
Hier wird die durchschnittliche Häufigkeit der notwendigen Hilfe bei Arztbesuchen erfasst.
5.14 Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
Ist der Zeitaufwand für Besuche bei Therapeuten, Krankenhäusern oder anderen Einrichtungen des Gesundheitssystems zur ambulanten Behandlung größer als drei Stunden, so ist dieser hier zu erfassen. Zu dem Begriff Therapeut werden hier Physiotherapie, Ergotherapie, Logopäden und Psychotherapeuten genannt.
5.15 Zeitlich ausgedehnte Besuche medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen
Sind spezialisierte Einrichtungen aufzusuchen und der Zeitaufwand für einen Besuch inklusive Fahrtzeiten über drei Stunden liegt, sind diese hier zu erfassen. Liegen die Zeiten unter drei Stunden, werden sie bei den Arztbesuchen in Punkt 5.13 erfasst.
5.K Besuch einer Einrichtung zur Durchführung von Frühförderung bei Kindern
Erfasst wird die durchschnittliche Häufigkeit der Besuche.
5.16 Einhaltung einer Diät oder anderer Verhaltensweisen
Ist eine Diät erforderlich, dann wird hier erfasst, ob die Diät selbstständig, überwiegend selbsständig, überwiegend unselbstständig oder unselbstständig durchgeführt wird.
5.17 Veränderungen bezüglich der Punkte 5.1 bis 5.16 in den letzten drei Monaten
Dieser Punkt dient einer Prognose, es wird erfasst ob
- sich der Umgang mit den oben beschriebenen Punkten 5.1 bis 5.16 verbessert/verschlechtert hat
- die Anforderungen und Belastungen zugenommen haben
- keine Veränderung eingetreten ist
- dies nicht zu beurteilen ist.
5.18 Bestehen realistische Möglichkeiten der Verbesserung der Fähigkeit, krankheits- und therapiebedingte Anforderungen zu bwältigen?
Als Möglichkeiten kommen hier in Frage:
- Information und Beratung zur Erkrankung
- edukative Maßnahmen, z.B. zur Medikamenteneinnahme oder Diäteinhaltung
- Anleitung und Vermittlung von Kenntnissen zu Hilfsmitteln und mediznischen Geräten