Mobile Treppensteiger gehören in den Leistungsbereich der Pflegekasse. Dies gilt zumindest für Rollstuhlfahrer für die eine Treppensteighilfe eine selbstständigere Lebensführung ermöglicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 16. Juli 2014 entschieden. In den Fall ging es um das Scalamobil von der Firma Alber (B 3 KR 1/14 R, 16.07.2014). Nach dem Urteil stellt eine Treppensteighilfe für pflegebedürftige Versicherte ein Pflegehilfsmittel dar, wenn mit deren Hilfe eine selbstständigere Lebensführung erreicht wird. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts ist dies gegeben, weil mit dem Treppensteiger nur noch eine Pflegeperson anstelle zwei Personen notwendig ist, um zu Wohnung zu verlassen und zurückzukehren.
Der Kläger in dem entsprechenden Fall war 81 Jahre alt und aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen in der Pflegestufe III. In seinem Haus ist kein Aufzug vorhanden, um seine Wohnung im ersten Stock zu verlassen müssen Treppen überwunden werden.
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Das BSG Urteil findet ihr hier:
Versorgung eines pflegebedürftigen Rollstuhlfahrers mit einer Treppensteighilfe, B 3 KR 1/14 R
Auf der Seite Rollstuhlcheck ist ein Erfahrungsbericht zum Alber-Treppensteiger zu finden:
Treppensteiger Alber scalacombi S36
Zur Beantragung eines Pflegehilfsmittels ist keine ärztliche Verordnung nötig. Das Hilfsmittel muss vom Versicherten schriftlich mit einer kurzen Begründung zur Notwendigkeit des Hilfsmittels direkt bei seiner Pflegekasse beantragt werden. Dieser Beitrag auf handicap-bazar vertieft das Thema Pflegehilfsmittel: