Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat seit 2015 das Landesprogramm Personenaufzüge und Lifte, barrierearmes Wohnen zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand aufgelegt. Das Programm endet am 31.12.2025. Ein Rechtsanspruch besteht nicht, die Bewilligung ist von der Haushaltssituation des Landes abhängig.
Gefördert werden Nachrüstungen von Personenaufzügen, Liften und anderen Hubsystemen in und an Gebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen und barrierearme Wohnanpassungsmaßnahmen im selbstgenutzen Wohneigentum.
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Personenaufzüge und Lifte in Mietwohnungen
Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur Nachrüstung von barrierefreien Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen Liften an oder in Wohngebäuden mit Miet- und Genossenschaftswohnungen. Die Personenaufzüge müssen von allen Wohnungen im Gebäude und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus stufenlos erreichbar sein. Ist dies nicht möglich, können auch Zwischengeschosse erschlossen werden.
Für Aufzüge und Lifte beträgt der Zuschuss bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 198 000 Euro je Personenaufzug oder Lift, jedoch höchstens für zuwendungsfähige Ausgaben von bis zu 33000 € je Haltepunkt.
Barrieren reduzierende Anpassungsmaßnahmen bei Eigentum
Die Förderung betrifft bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren im selbst genutzten Wohneigentum. Der Zuschuss beträgt bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben von bis zu 15 000 Euro je Wohnung. Die Ausgaben für die baulichen Maßnahmen müssen mindestens 1000 € betragen. Die Anpassungsmaßnahmen müssen nach den DIN Normen für barrierefreies Bauen ausgeführt werden.
In der Richtlinie zur Reduzierung von Barrieren im Wohnungsbestand sind unten stehende Bereiche aufgeführt:
– Zugänglichkeit von Wohngebäuden, Wohnungen, Räumen innerhalb von Wohnungen und von Freisitzen
-Nachrüstung von Personenaufzügen, Treppenliften oder anderen Liften
-Ausstattungsverbesserungen von Treppenanlagen
-Anpassung zur Gewährleistung von notwendigen Bewegungsflächen
-Verbreiterung von Türdurchgängen
-Barrieren reduzierender Umbau von Bädern
Bei Eigenheimen mit zwei Wohnungen, von denen eine durch den Eigentümer selbst genutzt wird, sind Umbauten in beiden Wohnungen förderfähig.
Bewilligungsstelle, Antragstellung
Anträge werden vom Vermieter bzw. Eigentümer an das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern, Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale gestellt und sind hier erhältlich:
Zur Internetseite des Landesförderinstituts Mecklenburg-Vorpommern
Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus begrenzt das Förderprogramm auf folgende Städte und Gemeinden:
1. Oberzentren sind die Städte:
Rostock, Schwerin, Neubrandenburg, Stralsund, Greifswald.
2. Mittelzentren sind die Städte:
Anklam, Bad Doberan, Bergen auf Rügen, Demmin, Grevesmühlen, Grimmen, Güstrow, Hagenow, Ludwigslust, Neustrelitz, Parchim, Pasewalk, Ribnitz, Damgarten, Teterow, Ueckermünde, Waren (Müritz), Wismar, Wolgast.
3. Grundzentren sind die Städte und Gemeinden:
Altentreptow, Bad Kleinen, Bad Sülze, Barth, Binz, Boizenburg, Brüel, Burg Stargard, Bützow, Crivitz, Dargun, Dassow, Dömitz, Ducherow, Dummerstorf, Eggesin, Feldberger Seenlandschaft, Ferdinandshof, Franzburg/Richtenberg, Friedland, Gadebusch, Garz auf Rügen, Goldberg, Gnoien, Graal, Müritz, Grabow, Gützkow, Heringsdorf, Jarmen,, Klütz, Krakow am See, Kröpelin, Kühlungsborn, Laage, Löcknitz, Loitz, Lubmin, Lübtheen, Lübz, Lüdersdorf, Malchin, Malchow, Marlow, Mirow, Neubukow, Neukloster, Neustadt, Glewe, Plau am See, Penzlin, Putbus, Rechlin, Rehna, Rerik, Reuterstadt Stavenhagen, Röbel (Müritz), Sagard, Samtens, Sanitz, Sassnitz, Satow, Schönberg, Schwaan, Sellin/Baabe, Strasburg (Uckermark), Sternberg, Tessin, Torgelow, Tribsees, Warin, Wesenberg, Wittenburg, Woldegk, Zarrentin, Zingst, Zinnowitz.
Weitere Zuschusstöpfe erläutern wir hier: